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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Skandi Garden, Ricardo Neumann

 

§ 1 Geltungsbereich


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die ausschließliche Grundlage für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Skandi Garden, vertreten durch Ricardo Neumann, im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Kunden (im Folgenden „Kunde“ oder „Käufer“) über die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen abschließt.
  2. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde mit diesen Bedingungen einverstanden.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vorschrift zum Vorrang der Individualabrede nach § 305b I BGB bleibt unberührt.
  4. Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss


  1. Freibleibende Angebote

a.     In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

b.     Die Farbgebung der Waren auf digitalem Bildmaterial kann von der tatsächlichen Farbe leicht abweichen.

2. Vertragsschluss

a.     Ein Vertrag über unsere Waren oder Dienstleistungen kommt zustande, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt oder ein Angebot von uns erhält und dieses annimmt.

3.     Bestellungen über den Online-Shop:

a.     Um einen Artikel im Online-Shop zu bestellen, wählen Sie bitte den oder die gewünschten Artikel aus, bestimmen Sie die Gebindeart und optional die Artikelsorte sowie die Menge und fügen Sie diese durch Klicken auf „In den Warenkorb“ hinzu. Beachten Sie bitte, dass für Schüttgut unterschiedliche Maßeinheiten wie Tonne, Kubikmeter oder BigBag-Einheiten verwendet werden. Umrechnungen werden nicht angeboten, und die Rücknahme von überbestellten Mengen an Schüttgut ist ausgeschlossen.

b.     Überprüfen Sie im „Warenkorb“-Fenster Ihre Auswahl und nehmen Sie gegebenenfalls Korrekturen vor, indem Sie Waren löschen oder hinzufügen.

c.     Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, klicken Sie auf „weiter“ und füllen Sie das Fenster „Bestelldaten eingeben“ aus, indem Sie Ihre Lieferadresse, Versandart und Rechnungsanschrift angeben. Wählen Sie dann die gewünschte Zahlungsart aus.

d.     Bestätigen Sie Ihre Bestellung durch Klicken auf „jetzt zahlungspflichtig bestellen“. Mit dieser Bestätigung geben Sie ein verbindliches Angebot ab.

e.     Wir senden Ihnen umgehend eine Bestätigung über den Erhalt Ihres Angebots. Die Annahme Ihres Angebots erfolgt, sobald wir Ihnen mitteilen, ob und wann wir Ihre Artikel voraussichtlich versenden können. Sollte ein Artikel nicht vorrätig sein, werden wir dies vermerken und die Verfügbarkeit der übrigen Artikel prüfen. Wir werden Ihre Bestellung entsprechend abwickeln, es sei denn, Sie geben andere Anweisungen. Nicht vorrätige Artikel werden, soweit möglich, nachgeliefert. Wenn die Nachlieferung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Annahmeerklärung erfolgt, können Sie Ihre Bestellung widerrufen, wobei Ihr gesetzliches Widerrufsrecht hiervon unberührt bleibt.

f.     Der Kunde ist 14 Kalendertage an seine Bestellung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, an dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Die Zusendung der bestellten Ware gilt ebenfalls als Annahme des Angebots.

4.     Anfragen für Dienstleistungen

a.     Für Dienstleistungen, die nicht über den Online-Shop angeboten werden, erhalten Sie auf Anfrage ein schriftliches Angebot. Dieses Angebot ist bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Kunden unverbindlich. Nach Erhalt Ihrer Bestätigung wird das Angebot verbindlich. Preis- und Mengenschwankungen, die durch Änderungen bei unseren Zulieferern, Kiesgruben oder durch tatsächlichen Materialverbrauch und Arbeitsaufwand verursacht werden, können auftreten. In solchen Fällen informieren wir Sie vor Ausführung der Dienstleistung über die Änderungen. Der endgültige Preis und die Menge werden nach Berücksichtigung dieser Anpassungen festgelegt. Der Vertrag über die Dienstleistung kommt erst nach Mitteilung der angepassten Preise und Mengen sowie Ihrer schriftlichen Bestätigung zustande.

5.     Winterdienstleistungen

a.     Die Vertragsbedingungen für Winterdienstleistungen werden in einem gesonderten Vertrag geregelt. Alle spezifischen Vereinbarungen und Leistungen im Zusammenhang mit Winterdiensten sind in diesem separaten Vertrag festgehalten und ergänzen die allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

§ 3 Lieferzeit und Terminierung


  1. Lieferzeitfenster: Die Vereinbarungen zum Lieferzeitfenster für Schüttgut sind unverbindlich. Der Auftragnehmer gibt Anlieferungszeiten nur als ungefähre Angaben an und übernimmt keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten aufgrund unvorhergesehener Umstände. Sollte es zu kurzfristigen Änderungen der Anlieferungszeiten oder -termine kommen, wird der Kunde über die bekannten Kontaktmöglichkeiten informiert, und ein neuer Termin wird vereinbart. Im Falle von äußeren Umständen, die die Lieferung beeinflussen, wird ein angepasstes Zeitfenster festgelegt.
  2. Entsorgungstermine: Die Vereinbarungen zum Termin der Entsorgung sind ebenfalls unverbindlich. Im Falle unvorhergesehener Umstände oder Änderungen der Verfügbarkeit wird der Kunde rechtzeitig informiert, und es wird ein neuer Termin vereinbart. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
  3. Garten- und Landschaftsbau-Termine: Termine für Garten- und Landschaftsbau-Dienstleistungen werden in Form von Zeiträumen angegeben. Diese Zeiträume können sich aufgrund von Witterungsbedingungen, höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Kriege & bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, Pandemien, stattliche Maßnahmen) oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen ändern. Der Auftragnehmer wird den Kunden über notwendige Anpassungen informieren und einen neuen Termin im Rahmen der veränderten Bedingungen vereinbaren. Höhere Gewalt umfasst alle Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen und die Leistungserbringung unvorhersehbar und unvermeidbar erschweren oder unmöglich machen.

 

§ 4 Versand, Lieferung und Transport

1.     Die Auslieferung der Ware erfolgt entweder durch Versand, regionale Lieferung oder Abholung in unseren Geschäftsräumen oder unserem Lager.

2.     Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen und beinhalten die Kosten einer von uns abgeschlossenen Transportversicherung.

3.     Entlade-Stellen: Die Entladung des Schüttguts erfolgt grundsätzlich bis zur Bordsteinkante. Auf Wunsch des Kunden und Gegebenheiten nach (§9 Ab.3.) kann das Schüttgut unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze abgeladen werden (z.B. Einfahrt). Eine Entladung darüber hinaus erfolgt nur nach ausdrücklichen Kundenwunsch UND der Zustimmung des Fahrers. In diesem Fall gelten spezielle Haftungshinweise, die im Abschnitt "§12 Abs.1." aufgeführt sind.

4.     Abholort Entsorgung: Der Abholort für das Entsorgungsgut muss sich entweder vor dem Grundstück oder unmittelbar in/an der Einfahrt befinden, sofern diese den Anforderungen nach §9 Abs.4. entspricht.

5.     Abweichende Aufladestellen: Sollte die Aufladung des Entsorgungsguts von anderen Stellen als dem vorgegebenen Ort erforderlich sein, bedarf es einer vorherigen Absprache und der Zustimmung des Auftragnehmers. Die Einhaltung der Vorgaben gemäß §9.Abs.4. sowie die Haftungsübernahme durch den Kunden gemäß §12.Abs.1. sind Voraussetzung.

6.     Zusätzliche Vergütung: Die Aufladung von anderen Stellen als dem vorgesehenen Ort ist nur gegen eine gesonderte Aufladevergütung möglich.

7.     Mengenbegrenzung pro Anfahrt/Abfahrt: Pro Anfahrt oder Abfahrt kann nur eine bestimmte Menge des jeweils bestellten Schüttguts oder der zu entsorgenden Materialien transportiert werden. Der Auftragnehmer wird den Kunden im Voraus darüber informieren, wie viele Anfahrten erforderlich sind. Der Kunde trägt die Anfahrtskosten für jede einzelne Anfahrt. Es kann jeweils nur eine Art von Schüttgut pro Fahrt geladen werden; mehrere Schüttgutarten werden in separaten Anfahrten geliefert.

 

 

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten unsere Preise bei Versendung ab unserem Lager; für Porto und Verpackung berechnen wir den bei der Bestellung errechneten Betrag.
  2. Zahlungen können nur vor Ort in bar (passend, ein Wechsel ist nicht möglich) bei Übergabe oder durch Überweisung auf das von uns angegebenes Bankkonto erfolgen.
  3. Der Auftraggeber erhält innerhalb von maximal 7 Werktagen nach Abschluss des Auftrags eine Rechnung, über die im Vorfeld vereinbarte und erbrachte Dienstleistung, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Beauftragung muss der Auftraggeber seine Rechnungsdaten angeben. Auf Wunsch kann die Rechnung elektronisch per E-Mail oder postalisch übersendet werden. Bei postalischer Zusendung wird ein Portoaufschlag von 1,50 Euro berechnet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die vertraglich festgehalten sind (z.B. Winterdienst), wird die Rechnung jeweils am letzten Tag des Monats ausgestellt.
  4. Bei Zahlung per Überweisung ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der gewährten Zahlungsfrist, in der Regel 3 Tage, ohne Abzug zu begleichen. Im Falle eines Zahlungsverzugs wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro erhoben.
  5. Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

 

§ 6 Zahlungsfähigkeit des Kunden

  1. Der Kunde erklärt hiermit, dass er über die zur Bezahlung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen notwendigen finanziellen Mittel verfügt und liquide ist.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.

 

§ 8 Leistungsumfang des Auftragnehmers

  1. Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen. Der Leistungsumfang kann je nach Art der Dienstleistung variieren und umfasst insbesondere:
  2. Transport von Schüttgut: Der Transport von Schüttgut kann über unseren Online-Shop bestellt werden. Die genauen Details zur Bestellung sind im Bestellprozess im Online-Shop festgelegt. Die Lieferung und Entladung von Schüttgut erfolgen gemäß den unter §4 Versand, Lieferung & Lieferzeit angegebenen Bedingungen.
  3. Entsorgung: Die Entsorgungsdienstleistungen beinhalten die Abholung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen.
  4. Garten- und Landschaftsbau: Die Leistungen im Bereich Garten- Und Landschaftsbau umfassen alle im Angebot und in der Auftragsbestätigung beschriebenen Arbeiten, wie z.B. Pflanzungen, Erdarbeiten, Gartenpflege und andere spezifizierte Tätigkeiten.
  5. Winterdienst: Der Winterdienst umfasst die im Angebot und in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungen zur Schneeräumung und Streuung auf den zugewiesenen Flächen. Die Frequenz und Umfang der Leistungen sind vertraglich festgelegt und werden nach den witterungsbedingten Anforderungen angepasst.
  6. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und können zusätzliche Kosten verursachen, die im Voraus zu klären sind.

 

 

 

§ 9 Pflichten des Kunden

1.     Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen sowie Bereitstellungen in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Arbeitsbedingungen zur Verfügung.

2.     Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.

3.     Besonderheiten bei Transport und Lieferung:

a.     Freihaltung der Zufahrt: Der Kunde verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin eine freie Zufahrt zum Abladeort sicherzustellen. Die Zufahrt muss eine Mindestbreite von 2,50 m haben. Ist dies nicht möglich, muss das Schüttgut an einem anderen Ort abgekippt werden, den der Fahrer des Auftragnehmers bestimmt. Gibt es keine Abkippmöglichkeit, wird das Schüttgut zurücktransportiert. In diesem Fall trägt der Kunde die Anfahrts- und Abfahrtskosten.

b.     Bodenbeschaffenheit: Der Kunde versichert, dass der Bodengrund, auf dem das Schüttgut abgekippt wird, sowie der Weg, den das Anlieferungsfahrzeug (mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,49 Tonnen) überqueren muss, in einem Zustand sind, der es dem Fahrzeug ermöglicht, diesen Bereich zu befahren, ohne einzusinken oder stecken zu bleiben.

c.     Anwesenheit bei der Anlieferung: Der Kunde versichert seine Anwesenheit bei der Anlieferung von Schüttgut innerhalb des individuell vereinbarten Zeitfensters. Falls die Anlieferung in Abwesenheit des Kunden erfolgt, ist dies rechtzeitig anzuzeigen, der Abladebereich muss eindeutig markiert und die Zufahrt freigehalten werden.

d.     Überprüfung des Schüttguts: Der Kunde ist verpflichtet, das Schüttgut vor dem Abkippvorgang auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Mit Beginn des Abkippvorgangs gilt das Schüttgut als abgenommen und frei von offensichtlichen Mängeln.

4.     Besonderheiten bei Entsorgungen:

a.     Es gelten soweit anwendbar die Pflichten aus §7 Abs. 3

b.     Das abzuholende Material muss vor dem Grundstück deponiert werden und so zugänglich sein, dass ein Abstellen des Fahrzeuges direkt neben/vor dem Ablageort möglich ist.

c.     Ist eine Deponierung vor dem Grundstück nicht möglich, so muss diese auf/in der Einfahrt erfolgen und die Einfahrt sowie deren Zuwegung die erforderlichen Maße und Beschaffung besitzen, um sie mit unseren Fahrzeugen benutzen zu können.

d.     Handelt es sich bei der Entsorgung um BigBags, so sind diese so zu deponieren, das sich das Fahrzeug seitlich neben die BigBags hinstellen kann. Zwischen den BigBags und dem Fahrzeug dürfen sich KEINE Hindernisse (z.B.: Hecken, Zäune, etc.) befinden.

e.     Die Zugänglichkeit des Entsorgungsgutes muss zur Terminierung vollumgänglich gewährleistet sein. Ist die Zugänglichkeit nicht gewährleistet muss der Fahrer des Auftragnehmers ohne Verrichtung der Dinge wieder abfahren. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber die Anfahrtskosten, sowie die Abfahrtkosten.

f.     Es ist im Vorfeld abzuklären, ob das Aufladen des Entsorgungsgutes vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer durchgeführt wird.

g.     Der Kunde sichert zu, dass er im Vorfeld den Auftragnehmer vollumfänglich über sämtlichen Inhalt und Menge des Entsorgungsmaterials aufgeklärt hat. Es werden nur Materialien entsorgt, welche im Vorfeld vereinbart wurden. Sollte während der Entsorgung vom Auftragnehmer festgestellt werden, das Entsorgungsmaterial anderer Arten, wie im Vorfeld beauftragt zum Vorschein kommen oder die vereinbarte Menge überschreiten wird, wird für die Entsorgung dieser Stoffe eine erneute Vergütung zwischen Kunden und Auftragnehmer vereinbart. Hierbei kann nicht garantiert werden, dass auch alle nicht vereinbarten Materialeien entsorgt werden können.

h.     Es kann pro Anfahrt nur eine begrenzte Menge des Entsorgungsmateriales mitgenommen werden. Hierbei muss der Fahrer des Auftragnehmers das zulässige Gesamtgewicht, sowie die Ladungssicherheit beachten. Der Kunde übernimmt für jede Anfahrt die Anfahrtskosten.

5.     Besonderheiten bei Garten- und Landschaftsbau Dienstleistungen:

a.     Bereitstellung des Geländes: Der Kunde verpflichtet sich, das Gelände, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen, so vorzubereiten und bereitzustellen, dass die Arbeiten ohne Hindernisse und Verzögerungen ausgeführt werden können. Hierzu gehört die Entfernung von Hindernissen und das Freihalten des Arbeitsbereichs.

b.     Zugang und Arbeitsbedingungen: Der Kunde sorgt dafür, dass der Zugang zum Arbeitsbereich für die erforderlichen Maschinen und Arbeitskräfte gewährleistet ist. Der Arbeitsbereich muss den Sicherheits- und Umweltanforderungen entsprechen, um eine sichere Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen.

c.     Bereitstellung von Informationen: Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen zur Verfügung, die für die Planung und Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Pläne, bestehende Leitungen und andere relevante Details.

d.     Genehmigungen und Vorschriften: Der Kunde ist verantwortlich dafür, alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Durchführung der Arbeiten zu beschaffen. Er hat sicherzustellen, dass alle Arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften und Normen ausgeführt werden.

e.     Kooperation und Unterstützung: Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle notwendigen Unterstützung und Kooperation zu bieten, um die Durchführung der Arbeiten zu erleichtern. Dazu gehört auch die rechtzeitige Beantwortung von Rückfragen und die Gewährleistung, dass keine Verzögerungen durch den Kunden verursacht werden.

f.     Der Kunde verpflichtet sich nach Beendigung der Leistung, im Beisein des Auftragnehmers die Leistung zu begutachten und zu prüfen und somit die Arbeiten abzunehmen

g.     Der Kunde hat die Arbeiten bei der Abnahme sorgfältig zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu melden. Spätere Beanstandungen, die sich auf Umstände beziehen, die bereits bei der Abnahme vorhanden waren, aber nicht angezeigt wurden, sind ausgeschlossen.

 

 

§ 10 Gewährleistung

  1. Gesetzliche Gewährleistungsrechte: Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.
  2. Ausschluss der Gewährleistung für Qualitätsschwankungen: Die Gewährleistung für das Schüttgut ist auf die Beschaffenheit beschränkt, wie sie zum Zeitpunkt der Lieferung festgestellt werden kann. Qualitätsschwankungen, die aufgrund natürlicher Eigenschaften des Schüttguts oder durch unterschiedliche Chargen des Herstellers entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass Schüttgut natürlichen Schwankungen unterliegen kann, die außerhalb unserer Kontrolle liegen.
  3. Anzeige von Mängeln: Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt. Zur Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang der Mängelanzeige bei uns erforderlich.
  4. Haftung des Herstellers: Für Mängel, die durch die natürliche Beschaffenheit des Schüttguts oder durch Herstellungsfehler bedingt sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Käufer wird angewiesen, sich bei der Beanstandung solcher Mängel direkt an den Hersteller zu wenden. Wir stellen lediglich das Schüttgut in dem Zustand zur Verfügung, wie es von uns erhalten wurde.
  5. Garantie: Sofern wir für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eine Garantie für Beschaffenheit oder Haltbarkeit abgegeben haben, gilt die Haftung im Rahmen dieser Garantie. Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware auftreten, sind nur dann haftbar, wenn das Risiko eines solchen Schadens von der Garantie erfasst ist.

 

§ 11 Haftung und Haftungsausschluss des Auftragnehmers

  1. Begrenzung der Haftung:
    Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Allgemeine Haftungsbeschränkungen: a. Wir haften nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden, die nicht unmittelbar durch eine Pflichtverletzung unsererseits verursacht wurden.
    b. Wir haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden, die außerhalb unserer Kontrolle liegen.
    c. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Transportschäden:
    Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die während des Transports durch Dritte verursacht werden. Wir haften nicht für Verlust oder Beschädigung der Ware, die auf unsachgemäße Handhabung oder Lagerung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist.
  4. Lieferverzögerungen:
    Wir haften nicht für Verzögerungen bei der Lieferung aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen wie höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks oder Verkehrsstörungen. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und können nicht garantiert werden.
  5. Entsorgungsfehler:
    Wir übernehmen keine Haftung für Fehler bei der Entsorgung, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind. Verzögerungen in der Entsorgung aufgrund unvorhergesehener Umstände oder Fehler des Kunden werden nicht von uns übernommen.
  6. Schäden am Grundstück:
    Wir haften nicht für Schäden am Grundstück, an Wegen oder Einfahrten, die durch das Anlieferungsfahrzeug oder die Entladung verursacht werden, insbesondere wenn der Kunde den Zustand des Untergrunds nicht ordnungsgemäß bestätigt hat.
  7. Qualitätsabweichungen:
    Wir haften nicht für natürliche Schwankungen in der Qualität des Schüttguts, da diese durch die Beschaffenheit des Materials bedingt sind.
  8. Zusätzliche Dienstleistungen:
    Wir übernehmen keine Haftung für zusätzliche Transporte oder Lieferungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen und zusätzliche Risiken beinhalten.
  9. Missverständliche Anweisungen:
    Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund fehlerhafter oder unklarer Anweisungen des Kunden entstehen.
  10. Verwendung von Kundenmaterialien:
    Wir übernehmen keine Haftung für Mängel oder Schäden, die durch die Verwendung von vom Kunden bereitgestellten Materialien entstehen, die nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
  11. Änderungen der Arbeitsreihenfolge:
    Wir haften nicht für Mängel oder Verzögerungen, die entstehen, wenn der Kunde die Reihenfolge der Arbeitsschritte ändert oder vorzieht, um Zeit zu sparen.
  12. Unzureichende Pflege durch den Kunden:
    Wir haften nicht für Mängel oder Schäden an den fertigen Flächen oder Objekten, wenn der Kunde die notwendigen Pflege- und Wartungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchführt.
  13. Kundenbedingte Verzögerungen:
    Wir übernehmen keine Haftung für Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch unzureichende Vorbereitung des Baugeländes oder durch Verzögerungen seitens des Kunden verursacht werden.
  14. Schlecht vorbereitete Baugrundlage:
    Wir haften nicht für Schäden oder Mängel, die durch eine unzureichend vorbereitete oder ungeeignete Baugrundlage entstehen.
  15. Änderungen durch den Kunden:
    Wir übernehmen keine Haftung für die Auswirkungen von Änderungen oder Ergänzungen, die vom Kunden nach Beginn der Arbeiten verlangt werden.
  16. Nicht erteilte Genehmigungen:
    Wir haften nicht für rechtliche oder behördliche Probleme, die durch das Fehlen notwendiger Genehmigungen des Kunden entstehen.
  17. Witterungsbedingte Einflüsse:
    Wir übernehmen keine Haftung für Mängel oder Schäden, die durch extreme Witterungsbedingungen entstehen, wenn diese nicht vorhersehbar waren.
  18. Unzureichende Entwässerung:
    Wir haften nicht für Probleme, die durch unzureichende Entwässerung des Baugrundes entstehen.
  19. Ästhetische Änderungen:
    Wir haften nicht für Mängel oder Unzufriedenheit, die sich auf ästhetische Aspekte beziehen, die nach Abschluss der Arbeiten geändert werden.
  20. Falsche Materialwahl:
    Wir übernehmen keine Haftung für Mängel oder Schäden, die durch die Auswahl oder Verwendung von Materialien entstehen, die: a. Vom Kunden bevorzugt wurden, obwohl wir diese als ungeeignet oder nicht für den vorgesehenen Einsatzbereich geeignet angesehen haben.
    b. Von uns im Vorfeld ausdrücklich abgelehnt wurden oder für deren Verwendung wir keine Gewährleistung übernommen haben.
  21. Nachträgliche Beanstandungen:
    Wir haften nicht für Beanstandungen oder Mängel, die nach Abnahme der Arbeiten auftreten, es sei denn, diese waren bei der Abnahme bereits offensichtlich.
  22. Ausnahmen:
    Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 12 Haftung des Kunden

1.     Haftung für Schäden auf dem Grundstück des Kunden:

Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf seinem Grundstück oder auf einem anderen Grundstück, auf das wir auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin fahren, an unseren Maschinen, Fahrzeugen oder sonstigem Equipment entstehen. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch das Steckenbleiben der Maschinen, Beschädigungen an Fahrzeugen oder anderen Ausrüstungen entstehen. Der Kunde übernimmt sämtliche Kosten für die Behebung solcher Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abschleppkosten, Reparaturkosten und andere damit verbundene Aufwendungen.

2.     Haftung bei Nichterfüllung der Pflichten des Kunden:

Der Kunde haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn er seine vertraglichen Pflichten, wie die Bereitstellung eines geeigneten Ablade- oder Arbeitsbereichs, nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere, wenn die Unzulänglichkeiten des Grundstücks, wie unzureichende Zugänglichkeit oder ungeeigneter Bodenbelag, dazu führen, dass unsere Maschinen oder Ausrüstungen beschädigt werden oder stecken bleiben.

3.     Haftung für Folgeschäden:

Der Kunde übernimmt die Haftung für alle Folgeschäden, die aus den oben genannten Umständen resultieren, einschließlich der Kosten für Reparaturen oder Ersatzleistungen, die durch die Nichterfüllung seiner Pflichten oder durch Schäden an unseren Maschinen und Ausrüstungen entstehen.

 

§ 13 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

 § 14 Geheimhaltung

1.     Geheimhaltungsverpflichtung

a.     Vertrauliche Informationen: Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Art der Information als vertraulich betrachtet werden müssen (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), streng geheim zu halten.

b.     Schutzmaßnahmen: Die Parteien werden angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen zu wahren, einschließlich der Maßnahmen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen verwenden.

2.     Offenlegung von Vertraulichen Informationen

a.     Zweck der Offenlegung: Vertrauliche Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bereitgestellt wurden, und nur an Personen innerhalb der jeweiligen Partei weitergegeben werden, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigen.

b.     Erlaubte Offenlegung: Vertrauliche Informationen dürfen nur in folgenden Fällen offengelegt werden:

                                   i.    Wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde erforderlich ist. In diesem Fall ist die offenlegende Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über die Anordnung zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

                                             ii.    Wenn die Offenlegung an Berater, Rechtsanwälte oder andere professionelle Dienstleister erfolgt, die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3.     Rückgabe und Vernichtung

a.     Rückgabe von Unterlagen: Nach Beendigung des Vertrages oder auf Anforderung der offenlegenden Partei sind alle physischen und elektronischen Kopien der vertraulichen Informationen unverzüglich an die offenlegende Partei zurückzugeben oder auf Wunsch zu vernichten.

b.     Vernichtung: Bei der Vernichtung von vertraulichen Informationen ist sicherzustellen, dass diese nicht wiederhergestellt oder rekonstruiert werden können.

4.     Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung

a.     Laufzeit der Verpflichtung: Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht während der gesamten Dauer des Vertrages und bleibt auch nach dessen Beendigung für einen Zeitraum von [xx] Jahren bestehen, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder wurden ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsklausel öffentlich zugänglich.

5.     Konsequenzen bei Verstoß

a.     Schadensersatz: Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen haftet die verletzende Partei für alle daraus resultierenden Schäden, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung der Vertraulichkeit und jeglicher anderer direkter oder indirekter Schäden.

b.     Rechtsmittel: Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und Rechtsmittel behält sich die verletzende Partei das Recht vor, alle verfügbaren rechtlichen Schritte einzuleiten, um die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen zu erzwingen und den entstandenen Schaden zu beheben.

6.     Keine Lizenz

a.     Keine Rechte: Die Offenlegung von vertraulichen Informationen gewährt der empfangenden Partei keine Rechte an Patenten, Urheberrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten der offenlegenden Partei.

 

 

§ 15 Salvatorische Klausel

  1. Wirksamkeit einzelner Bestimmungen: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Skandi Garden, Ricardo Neumann


§ 1 Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers (Skandi Garden, Ricardo Neumann -folgend nur als „Auftragnehmer“ benannt-) gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, insbesondere über den Verkauf und die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen. Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung.

b) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden.

c) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

d) Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

a) Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich, per WhatsApp, SMS, Mail oder mündlich ausdrücklich mit der Erfüllung der jeweiligen Dienstleistung bittet. Lediglich schriftliche Angebote des Auftragnehmers sind bindend, telefonische oder Angebote per E-Mail sind nicht bindend.

b) Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gehören bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.


§ 3 Zahlungsbedingungen

a) Der zu zahlende Betrag ist vor Ort in BAR (passend, ein Wechsel ist nicht möglich) nach Beendigung des Auftrages oder innerhalb von netto 3 Tagen nach Rechnungsabschluss (bei vorab vereinbarter Überweisung) zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Barzahlung, oder durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers zu erfüllen.

b) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Leistungsumfang des Auftragnehmers

a) Der Umfang der vom Auftragnehmer im Einzelnen, geschuldeten Leistungen, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen.


§ 5 Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen, sowie Bereitstellungen in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen und stellt dem Auftragnehmer die benötigten Arbeitsbedingungen zur Verfügung.

b) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.

c) Wird ein Gegenstand beim Auftraggeber gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Auftragnehmers in Kenntnis zu setzen.


§ 6 Haftung

a) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Halbarkeitsgarantie erfasst ist.

b) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

c) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


§ 7 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.


§ 8 Besondere Regelungen für Mietverträge

a) Geltungsbereich

Bei dem Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die entgeltliche Überlassung einer Sache, insbesondere über Anhänger, Baumaschinen und andere Geräte zum Transport oder Garten- und Landschaftsgestaltung, sind die folgenden Vorschriften ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen gültig.

b) Mietdauer

aa) Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten.

bb) Bei der Vermietung von Gegenständen wird dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung bzw. Entgegennahme zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Kommt er dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen.

cc) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bei der Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen und berechtigt stattdessen dem Auftraggeber einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

c) Pflichten des Auftraggebers

aa) Bei der Vermietung eines Gegenstandes ist der Auftraggeber verpflichtet den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.

bb) Der Auftraggeber hat alle für die Nutzung des Vertragsgegenstandes maßgeblichen Vorschriften zu beachten und bei der Nutzung einen geeigneten Wetterschutz sicher zu stellen.

cc) Falls es einer behördlichen Genehmigung braucht, um den Mietgegenstand zu benutzen, hat der Auftraggeber diese einzuholen.

d) Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden am vermieteten Gegenstand, insbesondere wenn diese durch ihn selbst oder Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn Schäden an der Mietsache durch unsachgemäße Benutzung oder Aufstellung des Auftraggebers eintreten.

e) Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, das Gerät zu besichtigen oder nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

f) Rückgabe der Mietsache

aa) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er ihn übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung durch den Gebrauch zu übergeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.

bb) Ist dem Auftraggeber die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Auftraggeber zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.


§ 9 Zusätzliche Regelungen für Dienstleistungen

a) Geltungsbereich

aa) Erbrachte Dienstleistungen werden auf Aufwands- und Materialbasis unter Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen Preise, vergütet.

bb) Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen. Die von dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers, dieses wird vielmehr ausschließlich von dem Auftragnehmer ausgeübt.

b) Vertragsdauer

aa) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.

bb) Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.

c) Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat die Pflicht seine beauftragte Leistung nach besten Wissen und Gewissen durchzuführen und falls nötig, behördliche Genehmigungen für seine Tätigkeiten einzuholen.


§ 10 Geheimhaltung

a) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

b) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.


§ 11 Sonstiges

a) Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

c) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers.


d) Des Weiteren gelten speziell für die Lieferung von Schüttgut folgende, vom Auftragnehmer erklärte Vereinbarungen:

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Zufahrt zum Ablageort zu gewährleisten, welche die Fahrzeuge des Auftragnehmers ohne Probleme benutzen können. Es muss hierbei ein Fahrbahnbreite, sowie Torbreite von mindestens 2,10m gewährleistet sein. Ist dies nicht möglich muss das Schüttgut im Ermessen des Fahrers des Auftraggebers anderorts abgekippt werden. Gibt es keine Abkippmöglichkeit, muss das Schüttgut wieder rücktransportiert werden. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber die Anfahrtskosten, sowie die Abfahrtkosten.

(2) Der Auftraggeber versichert das der Bodengrund auf welchem das Schüttgut abgekippt wird, sowie das Anlieferungsfahrzeug überqueren muss, eine solche Beschaffenheit aufweist, dass das Anlieferungsfahrzeug (mit Anhänger) diesen Bondengrund befahren kann, ohne dass es dabei einsinkt oder festfährt. Für Beschädigungen am Grundstück (z.B.: Bodengrund, Zaun, Zaunanlage, Hauswand, Tor, Hecke, Wege, usw.) und direktem Zufahrtsweg während der Anlieferung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(3) Der Auftraggeber versichert das falls auf dem Grundstück zum Erreichen und Verlassen des Ablageortes ein Wendungsmanöver erforderlich ist, hierfür ausreichend Platz vorhanden ist.

(4) Möchte der Auftraggeber eine Anlieferung, ohne anwesend zu sein, hat er dies im Vorfeld (Bei der Beauftragung) mit dem Auftraggeber abzuklären. Er sichert die Erreichbarkeit und Beschaffenheit dem Auftragnehmer zu.

(5) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er für die Qualität, der von ihm zur Anlieferung angebotenen Schüttgüter keine Haftung übernimmt. Die Schüttgüter werden von regionalen Kiesgruben für den Transport angekauft. Es kann vorkommen das innerhalb derselben Kiesgrube, sowie, wenn aus betrieblichen Gründen bei einer erneuten Belieferung mit dem gleichen Schüttgut eine andere Kiesgrube angesteuert werden muss, Qualitätsschwankungen auftreten können.

(6) Die angelieferten Schüttgüter müssen vom Auftraggeber direkt bei der Anlieferung und bevor der Abkippvorgang startet in Augenschein genommen werden. Abgekippte Schüttgüter gelten als angenommen. Ist der Auftraggeber aus eigenen Wünschen nicht bei der Anlieferung vor Ort, gilt mit dem Beginn des Abkippvorgang die Lieferung ebenfalls als angenommen.

(7) Der Auftragnehmer gibt seine angebotenen Schüttgüter in unterschiedlichen Mengeneinheiten (Kubik oder Tonne) an. Die Bestellung der einzelnen Schüttgüter werden in der Mengeneinheit aufgegeben, in welcher sie preislich beworben wurden. Für eine Umrechnung von Kubik in Tonne und Tonne in Kubik kann der Auftragnehmer zwar eine Hilfestellung geben, übernimmt aber keine Garantie der Richtigkeit und Haftung.

(8) Hat der Auftraggeber zu viel bestellt, muss er dennoch die gesamte Lieferung annehmen und kann gegebenenfalls ein gesonderter Auftrag zum Abtransport der zu viel bestellten Menge mit dem Auftragnehmer vereinbaren, welche nicht in dem Lieferungspreis inbegriffen ist.

(9) Es kann pro Anfahrt nur eine begrenzte Menge desselben Schüttgutes mitgenommen werden. Hierbei muss der Fahrer des Auftragnehmers das zulässige Gesamtgewicht der einzelnen Schüttgüter beachten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Vorfeld darüber informieren wie viele Anfahrten für die gewünschte Menge erforderlich sind. Der Auftraggeber übernimmt für jede Anfahrt die Anfahrtskosten. Der Auftragnehmer kann dabei immer nur 1 Art des Schüttgutes gleichzeitig aufladen. Sollte der Auftraggeber mehrere Schüttgutarten bestellen, muss für jede einzelne Schüttgutart, einzeln angefahren werden.

(10) Für die Lieferung gilt es zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird sich auf ein Datum und eine Zeitspanne geeinigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu dem genannten Termin eine freie Zufahrt zu dem Abladeort sicherzustellen.

(11) Anlieferungszeiten sind vom Auftragnehmer nur „ungefähr“ Angaben. Der Auftragnehmer kann wegen äußeren Umständen eine Garantie der Einhaltung dieser Zeiten nicht zusichern.

(12) Anlieferungstermine können vom Auftragnehmer auch kurzfristig wegen äußeren Umständen verschoben werden. In diesem Fall wird der Auftraggeber über dem Auftragnehmer bekannte Kontaktmöglichkeiten informiert. Es gilt dann einen erneuten Termin zu vereinbaren.

(13) Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber die im Vorfeld vereinbarte Vergütung in BAR zum Anlieferungstag passend dabeihat. Ein Wechsel ist nicht möglich. Andere Zahlungsarten wie Überweisung oder Zahlung mit EC-Karte sind möglich, müssen aber im Vorfeld vereinbart und vom Auftragnehmer bestätigt werden.

(14) Der Auftraggeber erhält zeitnah (bis maximal 7 Werktage nach der Beendigung des Auftrages) vom Auftragnehmer eine Rechnung, über die im Vorfeld vereinbarte und ausgeführte Dienstleistung mit ausgezeichneter Mehrwertsteuer. Hierfür hat der Auftraggeber bei der Beauftragung seine Rechnungsdaten anzugeben. Auf Wunsch kann die Rechnung elektronisch oder postalisch an den Auftraggeber übersendet werden.

(15) Bei einer Zahlung per Überweisung: Die Vergütung ist innerhalb der gewährten Zahlungsfrist ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro berechnet.


e) Des Weiteren gelten speziell für die Entsorgung folgende, vom Auftragnehmer erklärte Vereinbarungen:

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Zufahrt zum Ablageort zu gewährleisten, welche die Fahrzeuge des Auftragnehmers ohne Probleme benutzen können. Es muss hierbei ein Fahrbahnbreite, sowie Torbreite von mindestens 2,10m gewährleistet sein. Das abzuholende Material muss so zugänglich sein, dass ein Abstellen des gesamten Fahrzeuges (Zugfahrzeug + Anhänger) direkt neben dem Ablageort möglich ist. Ist die Zugänglichkeit nicht gewährleistet muss der Fahrer des Auftragnehmers ohne Verrichtung der Dinge wieder abfahren. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber die Anfahrtskosten, sowie die Abfahrtkosten.

(2) Es ist im Vorfeld abzuklären, ob das Aufladen des Entsorgungsgutes vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer durchgeführt wird.

(3) Der Auftraggeber versichert das der Bodengrund auf welches das Fahrzeug des Auftragnehmers überqueren und parken muss, eine solche Beschaffenheit aufweist, dass das Fahrzeug (mit Anhänger) diesen Bondengrund befahren kann, ohne dass es dabei einsinkt oder festfährt. Für Beschädigungen am Grundstück (z.B.: Bodengrund, Zaun, Zaunanlage, Hauswand, Tor, Hecke, Wege, usw.) und direktem Zufahrtsweg während der Entsorgung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(4) Der Auftraggeber versichert das falls auf dem Grundstück zum Erreichen und Verlassen des Ablageortes ein Wendungsmanöver erforderlich ist, hierfür ausreichend Platz vorhanden ist.

(5) Möchte der Auftraggeber eine Entsorgung, ohne anwesend zu sein, hat er dies im Vorfeld (Bei der Beauftragung) mit dem Auftraggeber abzuklären. Er sichert die Erreichbarkeit und Beschaffenheit dem Auftragnehmer zu.

(6) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er das Entsorgungsgut ordnungsgemäß an die für ihn wirtschaftlich beste Entsorgungsstelle (Abfallentwertungsanlagen, Recyclinghöfe, usw.) entsorgen wird.

(7) Die Entsorgungsleistungen müssen vom Auftraggeber direkt vor Ort, nach Beendigung in Augenschein genommen werden. Mit dem Abfahren des Auftragnehmers vom Entsorgungsort, gilt die Dienstleistung als beendet und anstandslos angenommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber auf eigenen Wunsch nicht anwesend ist.

(8) Der Auftraggeber sichert zu, dass er im Vorfeld den Auftragnehmer vollumfänglich über sämtlichen Inhalt und Menge des Entsorgungsmaterials aufgeklärt hat. Es werden nur Materialien entsorgt, welche im Vorfeld vereinbart wurden. Sollte während der Entsorgung vom Auftragnehmer festgestellt werden, das Entsorgungsmaterial anderer Arten, wie im Vorfeld beauftragt zum Vorschein kommen oder die vereinbarte Menge überschreiten wird, wird für die Entsorgung dieser Stoffe eine erneute Vergütung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Hierbei kann nicht garantiert werden, dass auch alle nicht vereinbarten Materialeien entsorgt werden können.

(9) Es kann pro Anfahrt nur eine begrenzte Menge des Entsorgungsmateriales mitgenommen werden. Hierbei muss der Fahrer des Auftragnehmers das zulässige Gesamtgewicht, sowie die Ladungssicherheit beachten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darüber informieren wie viele Anfahrten für die gewünschte Menge erforderlich sind. Der Auftraggeber übernimmt für jede Anfahrt die Anfahrtskosten.

(10) Für die Entsorgung gilt es zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird sich auf ein Datum und eine Zeitspanne geeinigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu dem genannten Termin eine freie Zufahrt zu dem Auflade-Ort sicherzustellen.

(11) Die terminlich vereinbarte Zeitspanne ist vom Auftragnehmer nur eine „ungefähr“ Angabe. Der Auftragnehmer kann wegen äußeren Umständen eine Garantie der Einhaltung dieser Zeiten nicht zusichern.

(12) Entsorgungstermine können vom Auftragnehmer auch kurzfristig wegen äußeren Umständen verschoben werden. In diesem Fall wird der Auftraggeber über dem Auftragnehmer bekannte Kontaktmöglichkeiten informiert. Es gilt dann einen erneuten Termin zu vereinbaren.

(13) Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber die im Vorfeld vereinbarte Vergütung in BAR zum Entsorgungstag passend dabeihat. Ein Wechsel ist nicht möglich. Andere Zahlungsarten wie Überweisung oder Zahlung mit EC-Karte sind möglich, müssen aber im Vorfeld vereinbart und vom Auftragnehmer bestätigt werden.

(14) Der Auftraggeber erhält zeitnah (bis maximal 7 Werktage nach der Beendigung des Auftrages) vom Auftragnehmer eine Rechnung, über die im Vorfeld vereinbarte und ausgeführte Dienstleistung mit ausgezeichneter Mehrwertsteuer. Hierfür hat der Auftraggeber bei der Beauftragung seine Rechnungsdaten anzugeben. Auf Wunsch kann die Rechnung elektronisch oder postalisch an den Auftraggeber übersendet werden.

(15) Bei einer Zahlung per Überweisung: Die Vergütung ist innerhalb der gewährten Zahlungsfrist ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro berechnet.


f) Des Weiteren gelten speziell für die Garten- und Landschaftsbau - Dienstleistungen folgende, vom Auftragnehmer erklärte Vereinbarungen:

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Zufahrt zum Erfüllungsort zu gewährleisten, welche die Fahrzeuge des Auftragnehmers ohne Probleme benutzen können. Es muss hierbei ein Fahrbahnbreite, sowie Torbreite von mindestens 2,10m gewährleistet sein.

(2) Der Auftraggeber versichert das der Bodengrund welches die Nutzfahrzeuge und Maschinen überqueren müssen, eine solche Beschaffenheit aufweist, dass diese diesen Bondengrund befahren können, ohne dass sie dabei einsinken oder festfahren. Für Beschädigungen am Grundstück (z.B.: Bodengrund, Zaun, Zaunanlage, Hauswand, Tor, Hecke, Wege, usw.) und dem direkten Zufahrtsweg während der Auftragserfüllung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(3) Der Auftraggeber versichert das für die im Auftrag vereinbarten Dienstleistungen, der nötige Platz am Erfüllungsort vorhanden ist.

(4) Möchte der Auftraggeber eine Dienstleistung, ohne anwesend zu sein, hat er dies im Vorfeld (Bei der Beauftragung) mit dem Auftraggeber abzuklären. Er sichert die Erreichbarkeit und Beschaffenheit dem Auftragnehmer zu. Des Weiteren stellt der Auftraggeber sicher, dass während seiner Abwesenheit dem Auftragnehmer eine gut zugängliche Stromquelle zur Verfügung steht.

(5) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er für den Auftrag die Verarbeitungsmaterialien selbst ankauft und für dessen Qualität keine Haftung übernimmt.

(6) Es gilt VOR Beginn der Dienstleistung eine genaue Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer über die Art und Umfang der Dienstleistung zu treffen. Änderungen während der Dienstleistungen sind in der Regel nicht möglich. Sollten Änderungen von dringender Natur sein, müssen erneut die Konditionen vereinbart werden. Zudem übernimmt in diesem Fall der Auftragnehmer für die im vorherigen Vereinbarungsrahmen schon angefangenen Verrichtungen keine Haftung. (z.B.: Eine Mauer wird errichtet und dafür einbetoniert. Danach möchte der Auftraggeber direkt vor dieser Mauer eine bauliche Veränderung, welche zum vorherigen Zeitpunkt nicht bekannt war. Mit der baulichen Veränderung hätte die Mauer stärker einbetoniert werden müssen, bzw. die bauliche Veränderung stattfinden müssen, bevor die Mauer errichtet wird. Kommt es im Zuge der Veränderung oder danach zu Schäden an der Mauer übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung)

(7) Die fertige Dienstleistungsarbeit muss nach Beendigung vom Auftraggeber in Augenschein und abgenommen werden. Eine nachträgliche Bemängelung (nach Abnahme) ist nicht möglich.

(8) Für die Dienstleistung gilt es zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird sich auf ein Datum und eine Zeitspanne geeinigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu dem genannten Termin eine freie Zufahrt zu dem Erfüllungsort sicherzustellen.

(9) Die terminlich vereinbarte Zeitspanne sind vom Auftragnehmer nur „ungefähr“ Angaben. Der Auftragnehmer kann wegen äußeren Umständen eine Garantie der Einhaltung dieser Zeiten nicht zusichern.

(10) Dienstleistungstermine können vom Auftragnehmer auch kurzfristig wegen äußeren Umständen verschoben werden. In diesem Fall wird der Auftraggeber über dem Auftragnehmer bekannte Kontaktmöglichkeiten informiert. Es gilt dann einen erneuten Termin zu vereinbaren.

(11) Sollten Dienstleistungen vereinbart werden, welche in eine Saisonale Zeitspanne fällt, in welcher diese Dienstleistungen der Regel nach nicht ordentlich durchgeführt werden kann (meist Wetterbendingt wegen Regen, Frost, Schnee, usw.), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen. Sollte die Auftraggeber dennoch auf die Erfüllung der Dienstleistung in eben diese Zeit bestehen, Haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel, welche daraus entstehen.

(12) Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber die im Vorfeld vereinbarte Vergütung in BAR zum Anlieferungstag passend dabeihat. Ein Wechsel ist nicht möglich. Andere Zahlungsarten wie Überweisung oder Zahlung mit EC-Karte sind möglich, müssen aber im Vorfeld vereinbart und vom Auftragnehmer bestätigt werden.

(13) Der Auftraggeber erhält zeitnah (bis maximal 7 Werktage nach der Beendigung des Auftrages) vom Auftragnehmer eine Rechnung, über die im Vorfeld vereinbarte und ausgeführte Dienstleistung mit ausgezeichneter Mehrwertsteuer. Hierfür hat der Auftraggeber bei der Beauftragung seine Rechnungsdaten anzugeben. Auf Wunsch kann die Rechnung elektronisch oder postalisch an den Auftraggeber übersendet werden.

(14) Bei einer Zahlung per Überweisung: Die Vergütung ist innerhalb der gewährten Zahlungsfrist ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro berechnet.


g) Des Weiteren gelten speziell für den Winterdienst folgende, vom Auftragnehmer erklärte Vereinbarungen:

(1) Leistungsumfang für Winterdienstleistungen gehen aus dem Winterdienstleistungsvertrag hervor.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf den beauftragten Flächen.

(3) Diese Verpflichtung umfasst die Beseitigung von Eis und Schnee, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, in der Zeit von 3.00 Uhr bis 8:00 Uhr. Öffentliche Objekte erhalten in dem Zuge eine bevorzugte Erledigung (Schulen, Krankenhäuser, Seniorenheime, usw.), Privathaushalte werden im Anschluss betreut.

(4) Bei anhaltenden Schneefällen wird erst nach Beendigung der Niederschläge, nach Leistungsfähigkeit, geräumt.

(5) Bei Extremwetterlagen oder Gefahrensituationen, bei Welchen der Aufenthalt im Freien eine Gefahr für Leib und Leben birgt, wird der Einsatz erst dann erfolgen, wenn die Gefahrensituation abgeklungen ist.

(6) Beachten Sie, dass der Schnee mit Räumschildern geräumt und nicht abgefegt wird. Durch Unebenheiten der Wege können daher Schneereste zurückbleiben, mit Streumittel abgestumpft und trittsicher gemacht werden.

(7) Gehwege werden mit einer Breite von 1,20m und Fahrbahnen mit einer Breite von 1,50m bestreut und beräumt. Ist der Gehweg schmaler, wird die Räumungsfläche dem Gehweg angepasst. Ist kein Gehweg vorhanden, so wird von der anliegenden Straße auf der Seite des Grundstücks eine Spur von 1,20m bestreut und beräumt.

(8) Sollte nach erfolgtem Einsatz die beräumte Fläche von Dritten (Straßenreinigung, Nachbarn, usw.) verunreinigt oder mit anderem Schnee zugeschoben werden, wird die Haftung für daraus resultierende Schäden nicht übernommen.

(9) Das ausgebrachte Streugut darf während der Winterperiode auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, da es als Sicherheitsreserve für plötzliche Schneefälle, bzw. Eisbildung dient! Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor Haftung in dem betreffenden Wegebereich.

(10) Abgeräumte Schnee- und Eismassen werden, soweit möglich, direkt neben den zu räumenden Flächen abgelagert. Eine Abfuhr dieses Materials, oder ein Transport auf andere Flächen ist nicht möglich und in Ihrem Angebotspreis auch nicht enthalten.

(11) Sind Teilbereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge, oder andere Hindernisse, so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können diese Flächen, nach Entfernen dieser Hindernisse, aus organisatorischen Gründen erst im Rahmen des nächsten Räumungsgangs bearbeitet werden.

(12) Die vereinbarte Vergütung versteht sich als Festpreis inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn sich aus dem jeweiligen Angebot nichts anderes hervorgeht oder vereinbart wird. Mit der Vergütung abgegolten sind nicht nur das Schneefegen und Streuen, sondern auch das Bereitstellen von Maschinen, Wartungen, Verschleiß und Arbeitskräften sowie sonstigen Materialien einschließlich der Erkundung der Wetterlage.

(13) Der Festpreis ist zu zahlen unabhängig von der Anzahl der in dem Vertragszeitraum erforderlichen Einsätze.

(14) Die Vergütung ist an den Auftragnehmer innerhalb der gewährten Zahlungsfrist ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro berechnet.

(15) Der Auftragnehmer schließt für seine Leistung eine Haftpflichtversicherung ab. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Schlechtleistung ist auf den Umfang der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Im Übrigen erfolgt eine Haftung nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine darüberhinausgehende Haftung wegen leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(16) Sollte sich der Winterdienst wegen unerwartet schnell auftretendem Schneefall oder Glätte sowie bei extremen Schneefällen verzögern, können Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden


Skandi Garden, Ricardo Neumann, Rehfelder Straße 41, 15378 Rüdersdorf bei Berlin OT Hennickendorf -Stand: 01.09.2021-

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